Mieterverein Kaufbeuren e. V.

Satzung

des Mietervereins Kaufbeuren und Umgebung e. V.

Beschlossen:  In der Jahreshauptversammlung vom 08. März 1975
Letzte Änderung: 21. März 2015
Eingetragen:  Amtsgericht Kaufbeuren

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen ,,Mieterverein Kaufbeuren und Umgebung e. V."

Sitz des Vereins ist Kaufbeuren.

Der Verein vertritt die Interessen der Mieter. Er ist politisch unabhängig und bekennt sich zu rechts- und sozialstaatlichen Grundsätzen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich den Zusammenschluss der Mieter zur Förderung ihrer Interessen und der Besserung von Miet- und Wohnverhältnissen.

Mittel des Vereins zur Betreuung der Mitglieder sind: 
a) kostenlose Beratung in Mieterfragen 
b) Bearbeitung von Differenzen zwischen Mitglied einerseits und Vermieter andererseits, soweit wie möglich.

Die Wahrung der Rechte aus den Mietgesetzen und einschlägigen Verordnungen zu Gunsten des Mitglieds.

Kostenlos wird jedem Mitglied die Mieterzeitung zugestellt.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann ohne Unterschied jeder Mieter und Untermieter sowie Nutzungsberechtigte werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Vor Beginn der Mitgliedschaft wird jedem Beitrittswilligen eine Satzung ausgehändigt. Die Aufnahme erfolgt durch handschriftlich unterzeichnete Beitrittserklärung.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.

Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 2 Jahre.

Mitglieder, die nach Klärung ihrer Mietangelegenheiten aus dem Verein ausscheiden, werden nicht wieder aufgenommen.

§ 4 Beitragszahlung

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge als Bringschuld anzuerkennen und die Beiträge jährlich im voraus durch Bankeinzug zu entrichten.

In besonderen Härtefällen kann der 1. Vorsitzende nach Ermessen über einen herabgesetzten Mitgliedsbeitrag entscheiden.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Mindestens 5 Mitglieder, die laut Mietvertrag jeweils den gleichen Vermieter und den gleichen Streitfall haben, sind berechtigt, eine Mietergemeinschaft zu bilden.

Der 1. Vorsitzende kann bei Neumitgliedern, die mit einem Rechtsproblem in den Verein eintreten, die Höhe der Aufnahmegebühr, unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse, nach Ermessen festsetzen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Eine Kündigung kann erstmals nach 21 Monaten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, erfolgen.

Die Kündigung muss im eingeschriebenen Brief dem Vorstand zugesandt werden.

Die Mitgliedschaft kann vorzeitig beendet werden 
- wenn das Mitglied seinen Wohnsitz in einem anderen als vom Mieterverein Kaufbeuren
  wahrgenommenen Betreuungsbereich wechselt, 
- bei Erwerb von Wohneigentum.

In diesen Fällen beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.

Die Kündigung muss spätestens am 5. Werktag des Monats -Tag des Poststempels ist maßgebend -, beim Vorstand eingegangen sein. Geht die Kündigung nach dem 5. Werktag ein, läuft die Kündigungsfrist ab dem folgenden Monat.

Eine Rückerstattung von einmal verrechneten Beiträgen kann nicht mehr erfolgen.

Lässt sich ein Mitglied dem Verein gegenüber schädigende Handlungen zuschulden kommen, oder verstößt das Mitglied gegen die allgemeinen Mietinteressen, so erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand des Vereins. Das Mitglied muss schriftlich verständigt werden.

Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen das Recht der Beschwerde mittels eingeschriebenem Brief an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen. Über die Wiederaufnahme einmal ausgeschlossener Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt außerdem 
- bei Tod des Mitgliedes 
- bei grober, offensichtlicher Missachtung von Beschlüssen des Vorstandes und der
   Mitgliederversammlung

Bei Tod eines Mitglieds kann die Mitgliedschaft auf einen Ehepartner oder auf eine in seiner Gemeinschaft lebende Person übertragen werden, ohne dass eine Neuaufnahme erfolgen muss. Der Betroffene muss diese Absicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Tod des bisherigen Mitgliedes dem Mieterverein schriftlich mitteilen. Für die fortlaufende Bearbeitung eines anhängigen Rechtsfalles ist dieses Voraussetzung.

§ 6 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

§ 7 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Die Angelegenheiten und Arbeiten des Vereins werden verwaltet: 
a) durch den Vorstand 
b) durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitglieder des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: 
- dem 1. Vorsitzenden 
- den beiden gleichberechtigten Stellvertretern 
- einem Schriftführer 
- einem Kassierer 
- je angefangene 500 Mitglieder 1 Beisitzer, mindestens jedoch 4

Der 1. Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten Stellvertreter, bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln dürfen.

Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt.

Scheidet im Laufe der Legislaturperiode ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder die freien Positionen bis zur Neuwahl besetzen.

Vereinsvorstand sowie sonstige gewählte und eingesetzte Fünktionsträger sind ehrenamtlich tätig. Sie können gemeinsam unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Vereins die Zahlung angemessener Vergütungen, Aufwandsentschädigungen  und Sitzungsgelder für die Mitglieder des Vorstandes sowie sonstige gewählte und eingesetzte Funktionsträger beschließen- Die Aufwandsentschädigung hat grundsätzlich gegen Nachweis zu erfolgen. Wird für den Einzelfall eine pauschale Aufwandsentschädigung beschlossen, sind insoweit alle Aufwendungen abgegolten.

§ 9a Rechnungsprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie sind verpflichtet am Schluss der letzten zwei Geschäftsjahre eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, der Bücher und Belege vorzunehmen und darüber dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu erstatten- Die Revisioren erstatten der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht.

Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Mitgliederversammlung nicht statt.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt: 
a) die Abfassung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
b) der Abschluss von Verträgen aller Art
c) die Ausübung des Haushaltsrechts über die Vereinsgelder

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über alle Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer abzuzeichnen.

§ 11 Einberufung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende beruft alle Veranstaltungen des Vereins ein, bereitet dieselben mit dem Vorstand vor und leitet sie.

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens alle 2 Jahre bis spätestens 31. März mit der Wahl des Vorstandes statt. Die Einladung erfolgt durch das offizielle Organ des Deutschen Mieterbundes, die Mieterzeitung. Sonstige Veranstaltungen, Sitzungen und Konferenzen finden nach Bedarf, oder wenn mindestens 20 Mitglieder eine solche verlangen, statt.

Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grunde einberufen, wenn die Vorstandschaft diese für notwendig findet.

§ 12 Aufgabe einer Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen: 
a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- sowie Revisionsberichte 
b) Entlastung des Vorstandes 
c) Neuwahl des Vorstandes und der Revisoren 
d) Bearbeitung der Anträge und Beschlussfassung 
e) Entscheidung über Ausschluss von Vorstandsmitgliedern

Anträge sind fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 13 Zugehörigkeit zu Verbänden, Auflösung des Vereins

Der Mieterverein Kaufbeuren gehört dem Landesverband Bayerischer Mietervereine und dieser dem Deutschen Mieterbund an.

Mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung kann über den Austritt aus diesen Verbänden oder die Auflösung des Vereins entschieden werden.

Das verbleibende Vereinsvermögen wird dem Landesverband Bayerischer Mietervereine übereignet.

§ 14 Sonstiges

Als Publikationsorgane sind die Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes und die örtlichen Medien ausgewiesen.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder Gewinnanteile, noch irgendwelche Zuwendungen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Ausgeschieden Mitglieder haben weder Anspruch auf die Erstattung der Mitgliedsbeiträge, noch auf das Vermögen des Vereins.

Der Rechtsberater hat für den Vorstand beratende Funktion. Das gleiche gilt für weitere juristische Personen, die vom Vorstand bestellt sind.

§ 15 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren eingetragen.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kempten.